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Amateurfunk und CB-Funk Freunde
 
Neues zu der Gesetzesänderung §23 StVO 2017
 
Mit der Gesetzesänderung der StVO zum 19.10.2017 ergeben sich für alle Kraftfahrzeugführer
einige grundlegende Änderung in der Handhabung von elektronischen Geräten.
 
So steht im § 23 der Straßenverkehrsordnung geschrieben:
 
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
 
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare
Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein
auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht 
benutzt werden. Verfügt dasGerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine
Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder
fahrtbegleitende Informationen benutztwerden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes
bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
 
Des weiteren sind noch einige Punkte aufgeführt, die ich hier aber nicht weiter dokumentieren möchte.
Die Benutzung von Funkgeräten im Fahrzeug ist aber (noch) weiterhin erlaubt.
In der Drucksache 556/17 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur steht auf Seite 4 folgender Satz:  „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung
eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.“
Das heiß also, dass bis zum 30.06.2020 noch während der Fahrt das Funken mit dem
Mikrofon in der Hand erlaubt ist.
Allerdings sollte man beim Funken trotzdem höchste Vorsicht walten lassen, denn bei
einem Unfall könnte diese Unachtsamkeit voll nach hinten losgehen.
Und jetzt kommt`s !!!
Ab 1.Juli 2020 gilt der Grundsatz, dass das Mikro weder aufgenommen noch gehalten
werden darf und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei
gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder
erforderlich ist.
 
Auf deutsch: Ich darf das Mikro weder aufnehmen noch halten und darf nur kurz das
Verkehrsgeschehen außer acht lassen.
 
Nun gibt es über Funk die abenteuerlichsten Vorschläge, wie man die Situation am besten lösen könnte.
Angefangen über PTT-Fuß- oder Lenkradschalter, Headset, Voxfunktion oder selbstgebauten Kästchen die den Funkablauf lösen sollen -  ist alles dabei.
Nun gut, jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden und dafür mehr oder weniger Geld dafür ausgeben.
 
Ich habe für mich eine andere Lösung gefunden, die überhaupt kein Geld kostet und mit der ich
trotzdem die genannten Gesetze einhalten kann. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden!
Ich nehme das Mikro weder auf noch halte ich es in der Hand. Beim Besprechen kann ich mich
auf  den Verkehr konzentrieren, da der Blick nach vorn geht. Einfach an der Sonnenblende befestigt!
Also alles schick und für die Ordnungshüter kein Grund zum Einschreiten denn im
Tatbestandskatalog vom 01.11.17 findet sich darüber noch nichts.