| Amateurfunk und CB-Funk
Freunde |
| |
| Neues zu der
Gesetzesänderung §23 StVO 2017 |
| |
| Mit der Gesetzesänderung der
StVO zum 19.10.2017 ergeben sich für alle Kraftfahrzeugführer |
| einige grundlegende Änderung in
der Handhabung von elektronischen Geräten. |
| |
| So steht im § 23 der
Straßenverkehrsordnung geschrieben: |
| |
| (1a) Wer ein
Fahrzeug führt, darf ein elektronisches
Gerät, das der Kommunikation, Information oder |
|
Organisation dient oder zu dienen bestimmt
ist, nur benutzen, wenn |
|
1. hierfür das Gerät
weder aufgenommen noch gehalten wird und |
|
2. entweder |
|
a) nur eine Sprachsteuerung und
Vorlesefunktion genutzt wird oder |
|
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur
eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und |
|
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung
zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender |
|
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt
oder erforderlich ist. |
| |
|
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch
Geräte der Unterhaltungselektronik
oder Geräte zur |
|
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone
oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare |
|
Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher
oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. |
|
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein |
|
auf dem Kopf getragenes visuelles
Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht |
|
benutzt werden. Verfügt dasGerät im Sinne des
Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine |
|
Sichtfeldprojektion, darf diese
für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder |
|
fahrtbegleitende Informationen benutztwerden.
Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes |
|
bleiben unberührt. |
|
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht
für |
|
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines
Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, |
| wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, |
| |
| Des weiteren sind noch einige
Punkte aufgeführt, die ich hier aber nicht weiter dokumentieren
möchte. |
| Die Benutzung von Funkgeräten im
Fahrzeug ist aber (noch) weiterhin erlaubt. |
| In der Drucksache
556/17 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale |
| Infrastruktur steht auf Seite 4
folgender Satz: „(4) § 23
Absatz 1a ist im Falle der Verwendung |
| eines
Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.“ |
| Das heiß also, dass bis zum
30.06.2020 noch während der Fahrt das Funken mit dem |
| Mikrofon in der Hand erlaubt
ist. |
| Allerdings sollte man beim
Funken trotzdem höchste Vorsicht walten lassen, denn bei |
| einem Unfall könnte diese
Unachtsamkeit voll nach hinten losgehen. |
| Und jetzt kommt`s !!! |
| Ab 1.Juli 2020 gilt der
Grundsatz, dass das Mikro weder
aufgenommen noch gehalten |
| werden darf
und zur
Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den
Straßen-, |
|
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät bei |
|
gleichzeitig entsprechender Blickabwendung
vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder |
|
erforderlich ist. |
| |
| Auf deutsch: Ich darf das
Mikro weder aufnehmen noch halten und darf nur kurz das |
| Verkehrsgeschehen außer acht
lassen. |
| |
| Nun gibt es über Funk die
abenteuerlichsten Vorschläge, wie man die Situation am besten
lösen könnte. |
| Angefangen über PTT-Fuß- oder
Lenkradschalter, Headset, Voxfunktion oder selbstgebauten
Kästchen die den Funkablauf lösen sollen - ist alles dabei. |
| Nun gut, jeder soll nach seiner
Fasson glücklich werden und dafür mehr oder weniger Geld dafür
ausgeben. |
| |
| Ich habe für mich eine andere
Lösung gefunden, die überhaupt kein Geld kostet und mit der ich |
| trotzdem die genannten Gesetze
einhalten kann. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden! |
| Ich nehme das Mikro weder auf
noch halte ich es in der Hand. Beim Besprechen kann ich mich |
| auf den Verkehr konzentrieren,
da der Blick nach vorn geht. Einfach an der Sonnenblende
befestigt! |
| Also alles schick und für die
Ordnungshüter kein Grund zum Einschreiten denn im |
|
Tatbestandskatalog vom 01.11.17 findet
sich darüber noch nichts. |
|
 |