Amateurfunk und CB-Funk
Freunde |
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Neues zu der
Gesetzesänderung §23 StVO 2017 |
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Mit der Gesetzesänderung der
StVO zum 19.10.2017 ergeben sich für alle Kraftfahrzeugführer |
einige grundlegende Änderung in
der Handhabung von elektronischen Geräten. |
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So steht im § 23 der
Straßenverkehrsordnung geschrieben: |
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(1a) Wer ein
Fahrzeug führt, darf ein elektronisches
Gerät, das der Kommunikation, Information oder |
Organisation dient oder zu dienen bestimmt
ist, nur benutzen, wenn |
1. hierfür das Gerät
weder aufgenommen noch gehalten wird und |
2. entweder |
a) nur eine Sprachsteuerung und
Vorlesefunktion genutzt wird oder |
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur
eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und |
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung
zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender |
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt
oder erforderlich ist. |
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Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch
Geräte der Unterhaltungselektronik
oder Geräte zur |
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone
oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare |
Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher
oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. |
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein |
auf dem Kopf getragenes visuelles
Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht |
benutzt werden. Verfügt dasGerät im Sinne des
Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine |
Sichtfeldprojektion, darf diese
für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder |
fahrtbegleitende Informationen benutztwerden.
Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes |
bleiben unberührt. |
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht
für |
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines
Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, |
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, |
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Des weiteren sind noch einige
Punkte aufgeführt, die ich hier aber nicht weiter dokumentieren
möchte. |
Die Benutzung von Funkgeräten im
Fahrzeug ist aber (noch) weiterhin erlaubt. |
In der Drucksache
556/17 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale |
Infrastruktur steht auf Seite 4
folgender Satz: „(4) § 23
Absatz 1a ist im Falle der Verwendung |
eines
Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.“ |
Das heiß also, dass bis zum
30.06.2020 noch während der Fahrt das Funken mit dem |
Mikrofon in der Hand erlaubt
ist. |
Allerdings sollte man beim
Funken trotzdem höchste Vorsicht walten lassen, denn bei |
einem Unfall könnte diese
Unachtsamkeit voll nach hinten losgehen. |
Und jetzt kommt`s !!! |
Ab 1.Juli 2020 gilt der
Grundsatz, dass das Mikro weder
aufgenommen noch gehalten |
werden darf
und zur
Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den
Straßen-, |
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät bei |
gleichzeitig entsprechender Blickabwendung
vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder |
erforderlich ist. |
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Auf deutsch: Ich darf das
Mikro weder aufnehmen noch halten und darf nur kurz das |
Verkehrsgeschehen außer acht
lassen. |
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Nun gibt es über Funk die
abenteuerlichsten Vorschläge, wie man die Situation am besten
lösen könnte. |
Angefangen über PTT-Fuß- oder
Lenkradschalter, Headset, Voxfunktion oder selbstgebauten
Kästchen die den Funkablauf lösen sollen - ist alles dabei. |
Nun gut, jeder soll nach seiner
Fasson glücklich werden und dafür mehr oder weniger Geld dafür
ausgeben. |
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Ich habe für mich eine andere
Lösung gefunden, die überhaupt kein Geld kostet und mit der ich |
trotzdem die genannten Gesetze
einhalten kann. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden! |
Ich nehme das Mikro weder auf
noch halte ich es in der Hand. Beim Besprechen kann ich mich |
auf den Verkehr konzentrieren,
da der Blick nach vorn geht. Einfach an der Sonnenblende
befestigt! |
Also alles schick und für die
Ordnungshüter kein Grund zum Einschreiten denn im |
Tatbestandskatalog vom 01.11.17 findet
sich darüber noch nichts. |
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